DEXAR - Allgemeine GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
(1.1) - Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von DEXAR zu erbringenden Transport- und (ggf. damit verbundenen) Montageleistungen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(1.2) - Diese AGB gelten ausschließlich. AGB des Auftraggebers oder sonstige vorformulierte Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn sie lediglich ergänzende Bedingungen zu diesen AGB enthalten.
(1.3) - Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte desselben Auftraggebers, ohne dass im Einzelfall erneut auf sie hinzuweisen ist.
§ 2 Angebot/ Vertragsschluss/ Eigentumssicherung
(2.1) - Ein vom Auftraggeber abgegebenes Angebot zum Abschluss eines Vertrages kann DEXAR binnen einer Frist von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen.
(2.2) - Die Angebote von DEXAR sind freibleibend. Nimmt der Auftraggeber ein von DEXAR abgegebenes Angebot an, kommt der Vertrag erst durch Übersendung einer Auftragsbestätigung seitens DEXAR innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab Zugang der Willenserklärung des Auftraggebers bei DEXAR, zustande.
(2.3) - Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Jegliche Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis selbst. Von dieser (doppelten) Schriftformklausel werden ausdrückliche und individuell ausgehandelte Abreden zwischen DEXAR und Auftraggeber nicht erfasst.
(2.4) - An allen von DEXAR übergebenen und/oder zur Auftragsdurchführung eingebrachten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich DEXAR das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung durch DEXAR weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen von DEXAR vollständig an DEXAR zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Auftraggeber hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
(2.5) - Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die DEXAR dem Auftraggeber zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und DEXAR durch den Auftraggeber gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum oder gehen in das Eigentum von DEXAR über. Sie sind durch den Auftraggeber als Eigentum von DEXAR kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen
Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Auftraggeber hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber wird DEXAR unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an DEXAR herauszugeben, wenn sie
von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit DEXAR geschlossenen Verträge benötigt werden.
§ 3 Preise/ Zahlungsbedingungen
(3.1) - Den Preiskalkulationen liegen die Angaben des Auftraggebers zugrunde. Die Preise beziehen sich nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen unter Zugrundelegung eines unveränderten Mengengerüsts.
(3.2) - Bei Änderungen erfolgt eine Nachtragsberechnung. DEXAR weist den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung auf eine zu erwartende wesentliche Überschreitung der kalkulierten Kosten hin. Kündigt der Auftraggeber aufgrund dessen den Vertrag, so kann DEXAR einen der geleisteten Arbeit und/oder Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
(3.3) - In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten; diese wird am Tag der Rechnungsstellung in der gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
(3.4) - Jeder Rechnungsbetrag ist nach Erhalt der Rechnung spesenfrei ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(4.1) - Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des erteilten Auftrags auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen.
(4.2) - Dabei hat der Auftraggeber u. a. folgende Voraussetzungen zu schaffen:
- (4.2.1) Verschaffung des erforderlichen Zugangs zu den Einsatzstellen;
- (4.2.2) Befahrbarkeit der Örtlichkeiten mit dem notwendigen Gerät;
- (4.2.3) Bereitstellung der Geräte in einem für die Demontage und den Transport geeigneten Zustand;
- (4.2.4) Bereitstellung von Kraft-/Lichtstrom, Pressluft, Sauerstoff, Wasser und von geeigneten Behältnissen zum Auffangen von Flüssigkeiten und sonstigen Mitteln;
- (4.2.5) Bereitstellung der erforderlichen/vorgeschriebenen Öle, Fette und sonstigen Mittel für die Inbetriebnahme;
- (4.2.6) Bereitstellung von diebstahlsicheren Materialräumlichkeiten;
- (4.2.7) Rechtzeitige und vollständige Bereitstellung aller für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen sowie Hinweis auf sämtliche erheblichen für DEXAR nicht erkennbaren Umstände;
- (4.2.8) Unverzüglich und vollständige Beantwortung aller im Rahmen der Auftragsvorbereitung und -durchführung aufgeworfenen Fragen;
(4.3) - Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und lässt der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten verstreichen, so ist DEXAR zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
§ 5 Ausführungs-/ Leistungszeit,
Teilleistungen und Subunternehmer
(5.1) - Ausführungs-/ Leistungstermine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Die angegebenen Ausführungs-/Leistungszeiten beginnen erst, soweit der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 4. nachgekommen ist und insbesondere alle damit zusammenhängenden sowie darüber hinaus sich ergebenden technischen Fragen abgeklärt sind. Sind für die Durchführung des Auftrags behördliche Genehmigungen/Erlaubnisse erforderlich, so beginnt eine etwaige Leistungsfrist frühestens mit deren Erteilung zu laufen. Für die Beantragung und den rechtzeitigen Erhalt erforderlicher behördlicher Genehmigungen/Erlaubnisse ist der Auftraggeber auf eigene Kosten verantwortlich.
(5.2) - DEXAR ist zu Teillieferungen/Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
(5.3) - DEXAR ist ferner berechtigt, zur Erbringung seiner Leistungen sorgfältig ausgewählte Subunternehmer einzusetzen, sofern der Einsatz dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt wird und in der Person des Subunternehmers kein vom Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigender wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen der Einsatz des Subunternehmers für den Auftraggeber unzumutbar ist.
§ 6 Kosten bei Terminverschiebungen / Stornierungen
(6.1) - Der Auftraggeber kann in begründeten Fällen den vereinbarten Leistungszeitpunkt durch konkrete Benennung eines neuen Leistungszeitpunktes verschieben. In diesem Fall ist DEXAR zur Erhebung von Zusatzkosten wie folgt berechtigt:
Datum Terminverschiebung vor vereinbartem Leistungsbeginn | Kosten |
3-1 Woche vorher | Max. 50 % des Auftragsvolumen |
Weniger als 1 Woche bis 2 Tage vorher | Max. 70 % des Auftragsvolumen |
Weniger als 2 Tage vorher | Max. 100 % des Auftragsvolumen |
Sollte DEXAR an dem neuen Leistungszeitpunkt nicht in der Lage sein, die Leistung zu erbringen, so hat DEXAR dies unverzüglich anzuzeigen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten. Können sich die Parteien nicht auf einen neuen Leistungszeitpunkt verständigen, hat der Auftraggeber das Recht zur Stornierung des Auftrags unter Berücksichtigung der nachstehenden Stornierungsbedingungen
(6.2) - Der Auftraggeber kann den Auftrag bis spätestens 10 Wochen und einem Kalendertag vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt kostenfrei stornieren. Bei kurzfristigeren Stornierungen ist DEXAR zur Erhebung von Stornierungskosten wie folgt berechtigt:
- zwischen 5 und 10 Wochen vor Leistungszeit: 50 % der vereinbarten Vergütung
- zwischen 1 und 5 Wochen vor Leistungszeit: 70 % der vereinbarten Vergütung
- weniger als 1 Woche vor Leistungszeit: 100 % der vereinbarten Vergütung
§ 7 Leistungshindernisse / höhere Gewalt
(7.1) - Sind Leistungshindernisse nicht der Risikosphäre einer der Vertragsparteien zuzurechnen, so ist die betroffene Vertragspartei für die Dauer der Leistungsstörung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten frei.
(7.2) - Als Leistungshindernisse im Sinne des § 7.1 gelten u. a. höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks, Aussperrungen, Blockade von Transportwegen, Cyberkriminalität durch Dritte, behördliche Beschränkungen aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
(7.3) - Für den Fall eines Leistungshindernisses im Sinne des § 7.1 ist jede Vertragspartei gehalten, die andere Partei unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 8 Abnahme von Montageleistungen /
Schadensanzeige bei Transportleistungen
(8.1) - Der Auftraggeber hat unverzüglich, nachdem ihm die Fertigstellung angezeigt wurde und eine etwa vertraglich vereinbarte Erprobung des Montagegegenstandes stattgefunden hat, die Montageleistung abzunehmen.
(8.2) - Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer nach Fertigstellung des Werkes von DEXAR gesetzten Frist von 14 Tagen die Abnahme wegen mindestens eines Mangels verweigert hat.
(8.3) - Verdeckte Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen nach der Abnahme in Textform substantiiert zu rügen.
(8.4) - Bei Versäumung dieser Fristen sind sämtliche Ansprüche gegen DEXAR, soweit die Mängel nicht arglistig verschwiegen wurden, präkludiert.
(8.5) - Bei Transportleistungen findet § 438 HGB/Art. 30 CMR Anwendung. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Schadensanzeige spätestens vor Beginn der von DEXAR am Ablieferungsort zu erbringenden (Re-)Montageleistung erfolgen muss, andernfalls vermutet wird, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert und -gegebenenfalls - am Ursprungsort korrekt von DEXAR demontiert und für den Transport vorbereitet worden ist.
§ 9 Mängelansprüche des Auftraggebers
(9.1) - DEXAR übernimmt keine Beschaffenheits-/Haltbarkeitsgarantien.
(9.2) - Bei einer durch DEXAR erbrachten mangelhaften Montageleistung hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung im Sinne des § 635 BGB.
(9.3) - Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nacherfüllung wegen der Art der Leistung unmöglich, kann der Auftraggeber folgende Rechte ausüben:
- (9.3.1) Bei geltend gemachter Minderung ist diese auf den Wegfall der vereinbarten Leistungsvergütung der einzelnen, mangelbehafteten Leistung beschränkt;
- (9.3.2) Macht der Auftraggeber sein Rücktrittsrecht geltend, beschränkt sich dieses auf die einzelne mangelhafte Leistung;
- (9.3.3) Schadenersatz statt Leistung kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 11 geltend machen.
- (9.3.4) Bei Selbstvornahme ist der Anspruch des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz bis zu einem Betrag von € 25.000,00 begrenzt.
§ 10 Haftung des Auftraggebers
(10.1) - Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine vertraglichen Pflichten, so ist er DEXAR nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
(10.2) - Bei fehlendem Verschulden des Auftraggebers in Bezug auf Transportleistungen gilt die Regelung des § 414 HGB.
§ 11 Haftung von DEXAR
(11.1) - Für alle zu erbringenden Transportleistungen haftet DEXAR nach den gesetzlichen Vorschriften; insbesondere nach den §§ 407 ff. HGB und der CMR. Die frachtrechtliche Haftung von DEXAR beginnt mit dem Abstellen des Gutes auf der Ladefläche des Transportträgers und endet mit deren Bereitstellung am Ablieferort auf der Ladefläche. Sie ist gem. § 431 HGB begrenzt.
(11.2) - Für alle nicht unter § 11.1 fallenden Leistungen haftet DEXAR nur für Verschulden und begrenzt für Schäden an den Gütern auf € 25.000,00 je Schadenfall sowie für andere als Güterschäden auf ebenfalls € 25.000,00 je Schadenfall.
(11.3) - Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines in Textform zu vereinbarenden Zuschlags einen Wert zur Erhöhung der Haftung für Güter- und für andere als Güterschäden vor Leistungsbeginn festlegen. In diesem Fall tritt der jeweils vereinbarte Wert an die Stelle des betreffenden Höchsthaftungsbetrages.
(11.4) - Die vorstehenden Haftungsausschlüsse/-begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche, die gegen DEXAR und seine Erfüllungsgehilfen gerichtet sind.
(11.5) - Die vorstehenden Haftungsausschlüsse/-begrenzungen gelten nicht:
- (11.5.1) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von DEXAR oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DEXAR beruhen, sowie für Schäden an Drittgut;
- (11.5.2) Soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen dem entgegenstehen;
- (11.5.3) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DEXAR oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DEXAR in Bezug auf vertragswesentliche Pflichten beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
§ 12 Aufrechnung
(12.1) - Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, soweit die Ansprüche des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von DEXAR anerkannt worden sind.
(12.2) - Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, soweit sein Anspruch aus dem gleichen Rechtsverhältnis herrührt.
§ 13 Verjährung
(13.1) - Für Ansprüche aus einer Transportleistung gilt die Vorschrift des § 439 HGB. Für werkvertragliche Ansprüche aus einer von DEXAR erbrachten Montageleistung gelten die Regelungen des § 634a BGB mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
(13.2) - Die Verjährung beginnt bei Transportleistungen mit Ablauf des Tages, an dem das zu befördernde Gut abgeliefert worden ist oder bei nicht erfolgter Leistung dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert sein müssen. Bei Werkleistungen beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(13.3) - Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 14 Erfüllungsort/Gerichtsstand
(14.1) - Erfüllungsort für alle Beteiligten ist Witten.
(14.2) - Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Vertrag, seiner Anbahnung oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten Witten. Bei Anwendbarkeit der CMR gilt § 35 ZPO.
(14.3) - Für die Rechtsbeziehungen zwischen DEXAR und dem Auftraggeber gilt deutsches Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.
Stand: 03.05.2024